Vielmehr muss von einer prekaristischen Gestattung ausgegangen werden, was bedeutet, dass eine Person einer anderen auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Erlaubnis erteilt. Nach der Lehre wird dadurch kein subjektives Recht begründet. Solange der Eigentümer die Erlaubnis gewährt, ist der Zustand nicht widerrechtlich (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1202). C.______ ist nicht gewillt, eine solche Erlaubnis zu erteilen, weshalb er von A.______ und B.______ die Entfernung des Schuppens verlangen kann. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.—