Eine dingliche Berechtigung zur Begründung eines Näherbaurechts besteht nicht (vgl. die Grundbuchauszüge im Verfahren OG.2009.00046). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | g) Sodann besteht hinsichtlich des Schuppens keine obligatorische Berechtigung von A.______ gegenüber C.______. Eine solche ist auch zwischen A.______ und dem Rechtsvorgänger von C.______ nicht erwiesen. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | h) Vielmehr muss von einer prekaristischen Gestattung ausgegangen werden, was bedeutet, dass eine Person einer anderen auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Erlaubnis erteilt.