| | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | e) Vorliegend steht der strittige Schuppen an der Grenze des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...] (vgl. Erw. I. Ziff. 1. Bst. b); für einen Schuppen der vorliegenden Art wäre ein Grenzabstand von mindestens 50 Zentimeter einzuhalten. Folglich sind die Abstandsvorschriften des EG ZGB nicht eingehalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dafür eine Rechtfertigung besteht. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | f) Eine dingliche Berechtigung zur Begründung eines Näherbaurechts besteht nicht (vgl. die Grundbuchauszüge im Verfahren OG.2009.00046).