Das EG ZGB regelt in Art. 129 Abs. 1 aber noch: | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | „Die frei stehende Ablagerung von Holz und andern Gegenständen und das Anbringen körperlicher Vorrichtungen bis auf eine Höhe von 2 Metern darf nur in einer Entfernung von 50 Zentimetern, und, wenn sie vor Fensteröffnungen und Gärten zu stehen kommen, nur in einer Entfernung von 90 Zentimetern vom nachbarlichen Grundeigentum stattfinden.“ | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | e) Vorliegend steht der strittige Schuppen an der Grenze des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...] (vgl. Erw.