Dies zeigt sich vor allem darin, dass eine Verletzung einer Abstandvorschrift ausschliesslich im Verwaltungsverfahren zu rügen ist und daneben nicht auch im Zivilprozess geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 18). Als Doppelnormen werden Gesetzesbestimmungen bezeichnet, welche sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Deren praktische Bedeutung besteht darin, dass sie von der Verwaltung gegenüber dem Grundeigentümer auf dem Verwaltungsweg, vom Nachbarn hingegen auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 5). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | d)