Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob eine Abstandsvorschrift privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Ergibt sich, dass eine solche Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss untersucht werden, ob es sich dabei allenfalls um eine Doppelnorm handelt. In der seit Inkrafttreten des RPG erlassenen kantonalen Bau- und Planungsgesetzgebung dürften sich allerdings nur wenige Doppelnormen finden. Dies zeigt sich vor allem darin, dass eine Verletzung einer Abstandvorschrift ausschliesslich im Verwaltungsverfahren zu rügen ist und daneben nicht auch im Zivilprozess geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 18).