Dabei handelt es sich um kantonales Privatrecht. Diese Rechtsnatur kommt den entsprechenden Bestimmungen auch heute noch zu, sofern sie nicht durch das Inkrafttreten kantonaler öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsgesetze aufgehoben worden sind. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind mittlerweile denn auch in den meisten Kantonen in den öffentlich-rechtlichen Bau- und Planungsgesetzen sowie den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 17). Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob eine Abstandsvorschrift privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat.