686 ZGB gehören zum privatrechtlichen Baurecht. Das Bau- und Planungsrecht wird in zunehmendem Ausmass durch das öffentliche Recht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geregelt. Die meisten Kantone haben gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) das Planungs- und Baurecht durch öffentliches Recht geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 1 ff.). In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ZGB und jenem öffentlich-rechtlicher kantonaler Bau- und Planungsvorschriften regelten die Kantone die Grenz- und Gebäudeabstände in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB. Dabei handelt es sich um kantonales Privatrecht.