Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) C.______ kann nur die Verletzung privater Rechte geltend machen; die Missachtung von öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften kann er nicht rügen (vgl. Erw. V. Ziff. 1 Bst. a vorstehend). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Wie die Vorinstanz richtig feststellt, sind die Kantone befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind (Art. 686 Abs. 1 ZGB). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | c) Art. 685 ZGB und Art. 686 ZGB gehören zum privatrechtlichen Baurecht.