Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Zivilgerichts bei Verletzung privater Rechte (Art. 46 Abs. 3 RBG 1988). Wer die Verletzung privater Rechte – im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens – geltend macht, kann binnen 14 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen Sache einleiten (Art. 41 RBG 1988). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Soweit C.______ vorbringt, es seien Vorschriften des Raumplanungsgesetzes verletzt worden, kann auf sein Begehren grundsätzlich nicht eingetreten werden, da die Zivilgerichte insoweit unzuständig sind. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten.