Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | V. | | |||||||||||||||||||||||||| | (Erwägungen im Verfahren OG.2009.00045) | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 1.— a) Die Baubehörde verfügt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Änderung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist (Art. 46 Abs. 1 RBG 1988). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Zivilgerichts bei Verletzung privater Rechte (Art.