___ die privatrechtliche Klage gegen das Bauvorhaben von C.______ zurück, nachdem dessen damaliger Rechtsvertreter versichert hatte, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe den in der Lärmschutzverordnung festgelegten Planungswert einhalte. A.______ hatte ein berechtigtes Interesse, Angaben über die geplante Wärmepumpe zu erhalten. Die Schadenersatzklage von C.______ ist daher abzuweisen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.