Dass A.______ deswegen privatrechtliche Klage erhob, lässt nicht auf einen Missbrauch von Verfahrensrechten schliessen, zumal aus den Planungsunterlagen keine Details und insbesondere keine technischen Angaben über die Lärmemissionen der geplanten Anlage hervorgingen. A.______ konnte daher nicht abschätzen, ob die Anlage am geplanten Standort übermässigen Lärm verursacht. Immerhin zog A.______ die privatrechtliche Klage gegen das Bauvorhaben von C.______ zurück, nachdem dessen damaliger Rechtsvertreter versichert hatte, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe den in der Lärmschutzverordnung festgelegten Planungswert einhalte.