Der Schaden sei „letztlich in der durch die missbräuchliche Baueinsprache doppelten finanziellen Belastung für den Berufungskläger (Baukreditzinsen für das Bauvorhaben und Mietzinsen am alten Wohnort) zu erblicken“. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die privatrechtliche Klage gegen Bauvorhaben ein Rechtsbehelf, der die Interessen des Einsprechers bei der Bebauung eines benachbarten Grundstücks wahrt, wobei sie nur missbräuchlich ist, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt ist, nicht aber bereits, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweist.