Seine Schadenersatzforderung begründet C.______ damit, dass die Baueinsprache und die darauf folgende Bauverzögerung zur Folge gehabt habe, dass er der finanzierenden Bank Anzahlungen habe leisten müssen; die Zinsbelastung belaufe sich auf insgesamt Fr. 3‘277.95. Wegen der missbräuchlichen Baueinsprache habe er diese Zinskosten bezahlen müssen, obwohl er das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht realisiert hatte. Der Schaden sei „letztlich in der durch die missbräuchliche Baueinsprache doppelten finanziellen Belastung für den Berufungskläger (Baukreditzinsen für das Bauvorhaben und Mietzinsen am alten Wohnort) zu erblicken“.