42 RBG 1988). Die Schadenersatzansprüche werden nach dem Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) beurteilt. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | b) Seine Schadenersatzforderung begründet C.__