Da rechtliche Wirkungen und Tatsachen beurteilt werden müssen, die vor dem Inkrafttreten des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 eingetreten sind, ist im vorliegenden Verfahren weiterhin das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anzuwenden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | IV. | | |||||||||||||||||||||||||| | (Erwägungen im Verfahren OG.2009.00046) | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 1.— Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden (Art. 42 RBG 1988).