| | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.— Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, auf welchen im vorinstanzlichen Verfahren noch das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anwendbar war. Da rechtliche Wirkungen und Tatsachen beurteilt werden müssen, die vor dem Inkrafttreten des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 eingetreten sind, ist im vorliegenden Verfahren weiterhin das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anzuwenden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB).