Die Übergangsregelung von Art. 87 Abs. 1 RBG 2010 betrifft einzig hängige Baugesuche und Planungen, nicht aber andere hängige Verfahren, weshalb sie vorliegend nicht einschlägig ist. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 3.— Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, auf welchen im vorinstanzlichen Verfahren noch das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anwendbar war.