| | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | b) C.______ hat mit den Berufungserklärungen keine neuen Beweismittel in das obergerichtliche Verfahren eingebracht. Erst am 15. Juli 2011 reichte sein Rechtsvertreter neue Beweismittel ein und begründete die Verspätung damit, dass die Beweismittel nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten. | | |||||||||||||||||||||||||| | C.______ macht nicht glaubhaft, dass eine frühere Einbringung der Beweismittel in den Prozess unmöglich war. Daher sind diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen. Aus dem Recht zu weisen ist ebenso die Fotodokumentation, welche C.______ an der obergerichtlichen Verhandlung einreichte.