Die Verfahren richten sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Im Berufungsverfahren können neue Beweismittel eingebracht werden; diese müssen mit der Berufungserklärung eingereicht und bezeichnet werden (Art. 301 Abs. 3 ZPO). Die Gegenpartei hat innert 30 Tagen seit Mitteilung der Berufung die Möglichkeit, neue Beweismittel einzureichen oder zu bezeichnen (Art. 302 Abs. 2 ZPO). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | b) C.______ hat mit den Berufungserklärungen keine neuen Beweismittel in das obergerichtliche Verfahren eingebracht.