| | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | II. | | |||||||||||||||||||||||||| | (Prozessuales) | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 1.— Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Die vorliegend zu beurteilenden Berufungen sind beim Obergericht seit 9. November 2009 anhängig. Die Verfahren richten sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO).