Am 16. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle des Rechtsstreits statt. Es konnte keine Einigung herbeigeführt werden (OG.2009.00045). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 11.— Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2012 statt. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf das bei den Gerichtsakten liegende Handprotokoll der Gerichtsschreiberin sowie auf die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters von C.______ sowie jene von A.______ verwiesen. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | ||||||||||||||||||||||||||