Gegen diese beiden Urteile ging C.______ am 9. November 2009 fristgerecht in Berufung (OG.2009.00045 und OG.2009.00046). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 9.— Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhöhte der damalige Rechtsvertreter von C.______ die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 3‘277.95 auf Fr. 25‘443.35. An der Berufungsverhandlung reduzierte der neue Rechtsvertreter die geltend gemachte Forderung wieder auf Fr. 3‘277.95 nebst Zins (OG.2009.00046). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 10.— Am 16. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle des Rechtsstreits statt.