| | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 7.— Im Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes wies das Kantonsgericht die Klage am 15. September 2009 ebenfalls ab (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren OG.2009.00045). Die Gerichtsgebühr setzte das Gericht fest auf Fr. 2‘000.- und auferlegte sie mitsamt den Vermittlungskosten von Fr. 175.- ebenfalls C.______, welcher verpflichtet wurde, A.______ und B.______ für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2-4 im Verfahren OG.2009.00045). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 8.— Gegen diese beiden Urteile ging C.___