Am 16. Juni 2008 zog A.______ die Baueinsprache zurück, worauf der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. August 2008 das Baueinspracheverfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren ZG.2008.00331). | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 5.— Darauf leitete C.______ am 4. September 2008 gegen A.______ und B.______ Klage auf Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein. Er beantragte hierbei den Abriss des Holzschuppens, welcher an der Grenze zu seinem Grundstück steht. | | |||||||||||||||||||||||||| | | | |||||||||||||||||||||||||| | 6.—