{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2009-00045_2012-12-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "689e0cd770e3bb65a0a46dd1ed687bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2009.00045", "OGZ.2013.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:21", "Checksum": "9a4047a5100ed5225ef6d0d734d9899a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)\nRegeste:\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes\n\n\nc) Art. 685 ZGB und Art. 686 ZGB gehören zum privatrechtlichen Baurecht. Das Bau- und Planungsrecht wird in zunehmendem Ausmass durch das öffentliche Recht des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geregelt. Die meisten Kantone haben gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) das Planungs- und Baurecht durch öffentliches Recht geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 1 ff.). In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ZGB und jenem öffentlich-rechtlicher kantonaler Bau- und Planungsvorschriften regelten die Kantone die Grenz- und Gebäudeabstände in ihren Einführungsgesetzen zum ZGB. Dabei handelt es sich um kantonales Privatrecht. Diese Rechtsnatur kommt den entsprechenden Bestimmungen auch heute noch zu, sofern sie nicht durch das Inkrafttreten kantonaler öffentlich-rechtlicher Bau- und Planungsgesetze aufgehoben worden sind. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind mittlerweile denn auch in den meisten Kantonen in den öffentlich-rechtlichen Bau- und Planungsgesetzen sowie den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 17). Zu prüfen ist daher im Einzelfall, ob eine Abstandsvorschrift privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Ergibt sich, dass eine solche Norm öffentlich-rechtlicher Natur ist, muss untersucht werden, ob es sich dabei allenfalls um eine Doppelnorm handelt. In der seit Inkrafttreten des RPG erlassenen kantonalen Bau- und Planungsgesetzgebung dürften sich allerdings nur wenige Doppelnormen finden. Dies zeigt sich vor allem darin, dass eine Verletzung einer Abstandvorschrift ausschliesslich im Verwaltungsverfahren zu rügen ist und daneben nicht auch im Zivilprozess geltend gemacht werden kann (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 685/686 N 18). Als Doppelnormen werden Gesetzesbestimmungen bezeichnet, welche sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Deren praktische Bedeutung besteht darin, dass sie von der Verwaltung gegenüber dem Grundeigentümer auf dem Verwaltungsweg, vom Nachbarn hingegen auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können (BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 680 N 5). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Der Kanton Glarus hat das Raumplanungs- und Baurecht früher im Raumplanungs- und Baugesetz geregelt und heute im Raumentwicklungs- und Baugesetz. Im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch finden sich heute keine Abstandsvorschriften zu Grabungen und Bauten mehr (vgl. Art. 122 - 129ter EG ZGB; teilweise aufgehoben). Das EG ZGB regelt in Art. 129 Abs. 1 aber noch: |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n„Die frei stehende Ablagerung von Holz und andern Gegenständen und das Anbringen körperlicher Vorrichtungen bis auf eine Höhe von 2 Metern darf nur in einer Entfernung von 50 Zentimetern, und, wenn sie vor Fensteröffnungen und Gärten zu stehen kommen, nur in einer Entfernung von 90 Zentimetern vom nachbarlichen Grundeigentum stattfinden.“ |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Vorliegend steht der strittige Schuppen an der Grenze des Grundstücks Nr. [...] im Grundbuch [...] (vgl. Erw. I. Ziff. 1. Bst. b); für einen Schuppen der vorliegenden Art wäre ein Grenzabstand von mindestens 50 Zentimeter einzuhalten. Folglich sind die Abstandsvorschriften des EG ZGB nicht eingehalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dafür eine Rechtfertigung besteht. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Eine dingliche Berechtigung zur Begründung eines Näherbaurechts besteht nicht (vgl. die Grundbuchauszüge im Verfahren OG.2009.00046). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ng) Sodann besteht hinsichtlich des Schuppens keine obligatorische Berechtigung von A.______ gegenüber C.______. Eine solche ist auch zwischen A.______ und dem Rechtsvorgänger von C.______ nicht erwiesen. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nh) Vielmehr muss von einer prekaristischen Gestattung ausgegangen werden, was bedeutet, dass eine Person einer anderen auf Zusehen hin und mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Erlaubnis erteilt. Nach der Lehre wird dadurch kein subjektives Recht begründet. Solange der Eigentümer die Erlaubnis gewährt, ist der Zustand nicht widerrechtlich (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Auflage, Zürich 2009, Rz. 1202). C.______ ist nicht gewillt, eine solche Erlaubnis zu erteilen, weshalb er von A.______ und B.______ die Entfernung des Schuppens verlangen kann. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Die Klage betreffend Widerherstellung des gesetzlichen Zustandes ist damit gutzuheissen. A.______ und B.______ ist für den Abbruch des Holzschuppens eine angemessene Frist einzuräumen. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nVI. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Kosten- und Entschädigungsregelung) |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— C.______ unterliegt im Verfahren betreffend Schadenersatz (OG.2009.00046), dagegen obsiegt er im Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (OG.2009.00045). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das Verfahren OG.2009.00046 C.______, jene für das Verfahren OG.2009.00045 A.______ und B.______ aufzuerlegen (Art. 132 ff. ZPO). Jede Partei hat die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für die Parteikosten zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt worden sind (Art. 139 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist C.______ eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- zuzusprechen. Da A.______ und B.______ im obergerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}