{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2009-00045_2012-12-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "689e0cd770e3bb65a0a46dd1ed687bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2009.00045", "OGZ.2013.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:21", "Checksum": "9a4047a5100ed5225ef6d0d734d9899a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)\nRegeste:\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes\n\n\n1.— Über Schadenersatzansprüche wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Einsprachen wird im ordentlichen Zivilprozess entschieden (Art. 42 RBG 1988). Die Schadenersatzansprüche werden nach dem Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) beurteilt. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Seine Schadenersatzforderung begründet C.______ damit, dass die Baueinsprache und die darauf folgende Bauverzögerung zur Folge gehabt habe, dass er der finanzierenden Bank Anzahlungen habe leisten müssen; die Zinsbelastung belaufe sich auf insgesamt Fr. 3‘277.95. Wegen der missbräuchlichen Baueinsprache habe er diese Zinskosten bezahlen müssen, obwohl er das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht realisiert hatte. Der Schaden sei „letztlich in der durch die missbräuchliche Baueinsprache doppelten finanziellen Belastung für den Berufungskläger (Baukreditzinsen für das Bauvorhaben und Mietzinsen am alten Wohnort) zu erblicken“. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die privatrechtliche Klage gegen Bauvorhaben ein Rechtsbehelf, der die Interessen des Einsprechers bei der Bebauung eines benachbarten Grundstücks wahrt, wobei sie nur missbräuchlich ist, wenn mit ihr Zwecke verfolgt werden, für welche sie nicht bestimmt ist, nicht aber bereits, wenn sie sich schliesslich als erfolglos erweist. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Wie das Kantonsgericht ausführte, ist gerichtsnotorisch, dass der Betrieb von Luft-Wasser-Wärmepumpen Lärm verursachen kann. Dass A.______ deswegen privatrechtliche Klage erhob, lässt nicht auf einen Missbrauch von Verfahrensrechten schliessen, zumal aus den Planungsunterlagen keine Details und insbesondere keine technischen Angaben über die Lärmemissionen der geplanten Anlage hervorgingen. A.______ konnte daher nicht abschätzen, ob die Anlage am geplanten Standort übermässigen Lärm verursacht. Immerhin zog A.______ die privatrechtliche Klage gegen das Bauvorhaben von C.______ zurück, nachdem dessen damaliger Rechtsvertreter versichert hatte, dass die Luft-Wasser-Wärmepumpe den in der Lärmschutzverordnung festgelegten Planungswert einhalte. A.______ hatte ein berechtigtes Interesse, Angaben über die geplante Wärmepumpe zu erhalten. Die Schadenersatzklage von C.______ ist daher abzuweisen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Erwägungen im Verfahren OG.2009.00045) |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— a) Die Baubehörde verfügt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege die Änderung oder die Entfernung widerrechtlich erstellter Bauten, sofern die Abweichung gegenüber den Bauvorschriften nicht geringfügig ist (Art. 46 Abs. 1 RBG 1988). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Zivilgerichts bei Verletzung privater Rechte (Art. 46 Abs. 3 RBG 1988). Wer die Verletzung privater Rechte – im Rahmen eines Baueinspracheverfahrens – geltend macht, kann binnen 14 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt Vermittlung am Ort der gelegenen Sache einleiten (Art. 41 RBG 1988). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Soweit C.______ vorbringt, es seien Vorschriften des Raumplanungsgesetzes verletzt worden, kann auf sein Begehren grundsätzlich nicht eingetreten werden, da die Zivilgerichte insoweit unzuständig sind. Dies hat bereits die Vorinstanz richtig festgehalten. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) C.______ kann nur die Verletzung privater Rechte geltend machen; die Missachtung von öffentlich-rechtlichen Grenzabstandsvorschriften kann er nicht rügen (vgl. Erw. V. Ziff. 1 Bst. a vorstehend). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Wie die Vorinstanz richtig feststellt, sind die Kantone befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und Bauten zu beobachten sind (Art. 686 Abs. 1 ZGB). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}