{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-14", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2009-00045_2012-12-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=161&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "689e0cd770e3bb65a0a46dd1ed687bfc"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2009.00045", "OGZ.2013.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:59:21", "Checksum": "9a4047a5100ed5225ef6d0d734d9899a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 14.12.2012 OG.2009.00045 (OGZ.2013.71)\nRegeste:\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes\n\n\n7.— Im Verfahren betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes wies das Kantonsgericht die Klage am 15. September 2009 ebenfalls ab (Dispositiv Ziff. 1 im Verfahren OG.2009.00045). Die Gerichtsgebühr setzte das Gericht fest auf Fr. 2‘000.- und auferlegte sie mitsamt den Vermittlungskosten von Fr. 175.- ebenfalls C.______, welcher verpflichtet wurde, A.______ und B.______ für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2-4 im Verfahren OG.2009.00045). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n8.— Gegen diese beiden Urteile ging C.______ am 9. November 2009 fristgerecht in Berufung (OG.2009.00045 und OG.2009.00046). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n9.— Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 erhöhte der damalige Rechtsvertreter von C.______ die eingeklagte Schadenersatzforderung von Fr. 3‘277.95 auf Fr. 25‘443.35. An der Berufungsverhandlung reduzierte der neue Rechtsvertreter die geltend gemachte Forderung wieder auf Fr. 3‘277.95 nebst Zins (OG.2009.00046). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n10.— Am 16. September 2011 fand eine Instruktionsverhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle des Rechtsstreits statt. Es konnte keine Einigung herbeigeführt werden (OG.2009.00045). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n11.— Die Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2012 statt. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf das bei den Gerichtsakten liegende Handprotokoll der Gerichtsschreiberin sowie auf die Plädoyernotizen des Rechtsvertreters von C.______ sowie jene von A.______ verwiesen. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n12.— Das Obergericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist damit nicht an die von den Parteien geltend gemachten Argumente gebunden; es kann eine Klage aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. Gehri/Flütsch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 57 N 3 m. w. H.). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Prozessuales) |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Die vorliegend zu beurteilenden Berufungen sind beim Obergericht seit 9. November 2009 anhängig. Die Verfahren richten sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Im Berufungsverfahren können neue Beweismittel eingebracht werden; diese müssen mit der Berufungserklärung eingereicht und bezeichnet werden (Art. 301 Abs. 3 ZPO). Die Gegenpartei hat innert 30 Tagen seit Mitteilung der Berufung die Möglichkeit, neue Beweismittel einzureichen oder zu bezeichnen (Art. 302 Abs. 2 ZPO). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) C.______ hat mit den Berufungserklärungen keine neuen Beweismittel in das obergerichtliche Verfahren eingebracht. Erst am 15. Juli 2011 reichte sein Rechtsvertreter neue Beweismittel ein und begründete die Verspätung damit, dass die Beweismittel nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nC.______ macht nicht glaubhaft, dass eine frühere Einbringung der Beweismittel in den Prozess unmöglich war. Daher sind diese Unterlagen aus dem Recht zu weisen. Aus dem Recht zu weisen ist ebenso die Fotodokumentation, welche C.______ an der obergerichtlichen Verhandlung einreichte. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Mit Schreiben vom 10. November 2009 wurde A.______ und B.______ die Berufung mitgeteilt. Innert Frist beantragten sie keine neuen Beweismittel. Sämtliche Eingaben, welche im obergerichtlichen Verfahren später erfolgten, sind aus dem Recht zu weisen. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Anwendbares Recht) |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Seit dem 1. Juli 2011 ist das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG 2010) in Kraft, welches das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 (RBG 1988) ablöste. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Es stellt sich die Frage, ob das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 oder das Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 anwendbar ist. Die Übergangsregelung von Art. 87 Abs. 1 RBG 2010 betrifft einzig hängige Baugesuche und Planungen, nicht aber andere hängige Verfahren, weshalb sie vorliegend nicht einschlägig ist. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, auf welchen im vorinstanzlichen Verfahren noch das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anwendbar war. Da rechtliche Wirkungen und Tatsachen beurteilt werden müssen, die vor dem Inkrafttreten des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 eingetreten sind, ist im vorliegenden Verfahren weiterhin das Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Mai 1988 anzuwenden (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n(Erwägungen im Verfahren OG.2009.00046) |\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}