bzw. bis sie eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Der Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren (Art. 143 Ziff. 4 und Art. 286 Abs. 1 ZGB); er basiert aktuell auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und ist demselben bei einem Anstieg alljährlich nach Massgabe des Indexstandes per Ende November anzupassen, erstmals per 1. Januar 2013. Die Kinderzulagen für F.______ werden derzeit von der Berufungsbeklagten bezogen; falls B.______ in Zukunft einmal Kinderzulagen beziehen sollte, hätte er diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2 ZGB). |