| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | h) In Gutheissung des vom Berufungskläger gestellten Antrags sind daher Dispositiv Ziff. 4 sowie Dispositiv Ziff. 6 (Indexklausel) des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2009 aufzuheben, und es ist B.______ zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter F.______ ab Rechtskraft des obergerichtlichen Berufungsentscheids monatlich Fr. 1'000.‑ zu bezahlen. Nachdem keine Partei einen anders lautenden Antrag gestellt hat, ist die Unterhaltsbeitragspflicht des Berufungsklägers für die Dauer gemäss Art. 276 und Art. 277 ZGB vorzusehen, d.h. bis zur Mündigkeit von F.______ bzw. bis sie eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat.