Indes war die Berufungsbeklagte bereits zeit ihrer Ehe berufstätig und beträgt ihr Pensum mittlerweile 80 %, wobei sie ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'974.‑ erlangt (inkl. Fr. 200.‑ Kinderzulage für F.______). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des laufend abnehmenden Betreuungsaufwands für die Tochter ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beider Elternteile angezeigt sowie der Berufungsbeklagten zumutbar, dass sie sich mit monatlich Fr. 300.‑ an den Barkosten des Kinderunterhalts beteiligt. Damit verbleibt für den Berufungskläger noch eine Unterhaltsbeitragspflicht zugunsten der Tochter F.______ von Fr. 1'000.‑ im Monat. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | h)