Vorliegend sorgt die Berufungsbeklagte durch die tägliche Erziehung sowie die Unterbringung der Tochter F.______; sie leistet insoweit einen beachtlichen Unterhaltsbeitrag in natura. Indes war die Berufungsbeklagte bereits zeit ihrer Ehe berufstätig und beträgt ihr Pensum mittlerweile 80 %, wobei sie ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'974.‑ erlangt (inkl. Fr. 200.‑ Kinderzulage für F.______).