Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers fällt vorliegend der prozentual festgelegte Unterhaltsbetrag für hiesige Verhältnisse vergleichsweise hoch aus; in dieser Perspektive erscheint der Betrag auch ohne weiteres als adäquat zur Lebensstellung der Eltern. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | g) Bei der Gewährleistung des Unterhaltsbedarfs eines Kinds sind die Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gleich zu belasten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.158). Vorliegend sorgt die Berufungsbeklagte durch die tägliche Erziehung sowie die Unterbringung der Tochter F.__