Entsprechend dem bei einem Kind massgeblichen Prozentsatz von 16 % resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'312.‑. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | f) Mit einem Beitrag in dieser Höhe sind die Barkosten des Lebensbedarfs der mittlerweile 14‑jährigen, schulpflichtigen Tochter F.______ zureichend gedeckt, zumal sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien keine Hinweise auf ausserordentliche Unterhaltsaufwendungen für das Mädchen ergeben. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers fällt vorliegend der prozentual festgelegte Unterhaltsbetrag für hiesige Verhältnisse vergleichsweise hoch aus;