Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2011 bewegt sich das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers in ungefähr derselben Grössenordnung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prämien und Bonuszahlungen betraglich variieren können, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des geschuldeten Kinderunterhalts von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 8'200.‑ auszugehen. Entsprechend dem bei einem Kind massgeblichen Prozentsatz von 16 % resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'312.‑. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | f)