Hinzu kommt, dass bei dieser Berechnungsart ein allfälliges Erwerbseinkommen des obhutsberechtigten Elternteils unberücksichtigt bleibt; dies kann im Einzelfall dem Grundsatz der gleichmässigen Belastung beider Elternteile widersprechen (dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.167). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | e) Vorliegend erzielte B.______ im Jahr 2010 einen Jahresnettolohn von Fr. 101'706.‑ (inkl. Fr. 5'129.‑ Prämien und Bonus), was umgerechnet pro Monat netto Fr. 8'475.‑ ergibt. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2011 bewegt sich das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers in ungefähr derselben Grössenordnung.