06.143 ff.). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | d) Die Vorgehensweise an den Glarner Gerichten folgt der Quotenmethode; dabei kommen je nach Kinderzahl unterschiedliche Prozentsätze zur Anwendung. Bei einem Kind beläuft sich dessen Unterhaltsanteil auf 16 % des Nettoeinkommens des Pflichtigen (Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273), was mit anderen Kantonen mit diesem Berechnungsmodell vergleichbar ist (regelmässig 15-17 %; siehe Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 02.20). Es steht jedoch ausser Frage, dass die Berechnung nach Prozentsätzen vor allem auf durchschnittliche Einkommen zugeschnitten ist;