Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland kennt die Schweiz keinen sogenannten Regelunterhalt, der je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mit einem Mindestunterhaltsbeitrag einsetzt. Ausgangspunkt des geltenden Familienrechts in der Schweiz ist grundsätzlich der Individualbedarf im Einzelfall (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.135). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) In der schweizerischen Gerichtspraxis finden sich unterschiedliche Berechnungsansätze.