Diese beiden Kriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig; die Frage jedenfalls, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt, hängt wesentlich von der Lebenshaltung seiner Eltern ab (siehe dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.131). Für die Unterhaltsberechnung sieht das schweizerische Zivilgesetzbuch keine verbindliche Methode vor. Im Unterschied zur Bundesrepublik Deutschland kennt die Schweiz keinen sogenannten Regelunterhalt, der je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mit einem Mindestunterhaltsbeitrag einsetzt.