133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag hat den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Bei der Konkretisierung des geschuldeten Unterhalts sind einerseits der Bedarf des Kindes und anderseits die Lebensstellung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Diese beiden Kriterien beeinflussen sich zum Teil gegenseitig;