Demgegenüber verweist der Rechtsvertreter von A.______ auf die hierorts gefestigte Berechnung des Unterhaltsbeitrags für Kinder in Prozenten des Nettoeinkommens des Verpflichteten. Bei einem Kind betrage der Prozentanteil 16 %, weshalb auf der Basis des von der Vorinstanz ermittelten Monatseinkommens des Vaters von netto Fr. 7'580.‑ der monatliche Unterhaltsbeitrag für F.______ Fr. 1'200.‑ ausmache. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.3.— a) Im Scheidungsverfahren legt das Gericht den Beitrag fest, welcher an den Unterhalt eines Kindes von demjenigen Elternteil zu bezahlen ist, der nicht die elterliche Sorge innehat (Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art.