lässt durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf höchstens Fr. 1'000.- pro Monat festzulegen sei. Es verhalte sich nämlich so, dass er über die Alimentenzahlungen hinaus seiner Tochter regelmässig Sachgegenstände kaufe, so beispielsweise einmal ein Velo oder ein Snowboard. Abgesehen davon sei die „16 %-Regel“ für Kinderunterhaltsbeiträge rational überhaupt nicht begründbar. Mit einem Beitrag von Fr. 1'000.‑ für die Tochter verfüge die Mutter zusammen mit der Kinderzulage sowie ihrem Eigenverdienst pro Monat über ungefähr Fr. 5'500.‑. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | c) Demgegenüber verweist der Rechtsvertreter von A._