beantragt in seiner Berufung, es sei dieser Unterhaltsbeitrag um Fr. 200.‑ zu reduzieren. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.2.— a) Bei der Bemessung der Alimente hat die Vorinstanz entsprechend ihrer langjährigen Praxis auf die sogenannte Prozentregel abgestellt; dieser Formel zufolge macht der Unterhaltsbeitrag bei einem Kind 16 % des Nettoeinkommens des beitragspflichtigen Elternteils aus (siehe dazu Amtsbericht des Regierungsrates und des Obergerichtes 1982/83, S. 273). | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) B.______ lässt durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, dass der Unterhaltsbeitrag für die Tochter auf höchstens Fr. 1'000.- pro Monat festzulegen sei.