125 ZGB nicht mehr zu befinden (Art. 76 Abs. 1 ZPO/GL). Dies führt in diesem Punkt im Ergebnis zur Gutheissung der Berufung, indem Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichts ersatzlos aufzuheben ist. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.1.— Gemäss angefochtenem Scheidungsurteil hat B.______ an den Unterhalt seiner Tochter F.______ monatlich vorschüssig Fr. 1'150.‑ bzw. Fr. 1'200.‑ zu bezahlen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jeweils zuzüglich Kinderzulagen (Dispositiv Ziff. 4). B.______ beantragt in seiner Berufung, es sei dieser Unterhaltsbeitrag um Fr. 200.‑ zu reduzieren.