| |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— a) Die Vorinstanz hat A.______ eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich Fr. 500.‑ zugesprochen, befristet bis Ende August 2011 (Dispositiv Ziff. 5). Nachdem B.______ gegen die entsprechende Beitragsverpflichtung Berufung erhoben hatte, erklärte der Rechtsvertreter von A.______ an der Berufungsverhandlung, seine Mandantin verzichte auf Scheidungsalimente. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Bei dieser Sachlage ist über einen allfälligen nachehelichen Unterhaltsanspruch von A.______ im Sinne von Art. 125 ZGB nicht mehr zu befinden (Art.