Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind indes bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die vorliegend zu beurteilende Berufung ist beim Obergericht seit Oktober 2009 anhängig; das Verfahren richtet sich daher weiterhin nach der früheren kantonalen Zivilprozessordnung. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— a)