Am 2. Oktober 2009 erhob B.______ durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung beim Obergericht und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge. Im Einzelnen wendet sich B.______ gegen die folgenden Ziffern des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juli 2009: | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | b) Die Berufungsbeklagte hat keine Anschlussberufung erhoben. Damit sind alle nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Art. 300 ZPO/GL). Namentlich ist das Urteil im Scheidungspunkt (Dispositiv Ziff. 1) in Rechtskraft erwachsen;