Das Gericht zieht in Betracht: | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | I. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 1.— A.______ und B.______ heirateten im Jahr 1997. Der Ehe entstammt die Tochter F.______. Seit Frühjahr 2005 leben B.______ und A.______ getrennt, wobei Letztere seither die Obhut über die gemeinsame Tochter innehat. Die Parteien hatten die Modalitäten ihres Getrenntlebens zunächst einvernehmlich geregelt (Verfahren OG.2007.00055/ZG.2007.00303); im Oktober 2007 wurde die Trennungsvereinbarung auf Antrag von A.______ in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge richterlich modifiziert. | |||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||| | 2.—