{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2009-00040_2012-02-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=168&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "a2dec972cede9b620e290813c95410d8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2009.00040", "OGZ.2013.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidungsnebenfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:31:29", "Checksum": "492407061f03e4328e635f5829202ce6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.02.2012 OG.2009.00040 (OGZ.2013.74)\nRegeste:\nScheidungsnebenfolgen\n\n\ne) Vorliegend erzielte B.______ im Jahr 2010 einen Jahresnettolohn von Fr. 101'706.‑ (inkl. Fr. 5'129.‑ Prämien und Bonus), was umgerechnet pro Monat netto Fr. 8'475.‑ ergibt. Gemäss Lohnabrechnung vom Oktober 2011 bewegt sich das aktuelle Einkommen des Berufungsklägers in ungefähr derselben Grössenordnung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Prämien und Bonuszahlungen betraglich variieren können, rechtfertigt es sich, zur Bemessung des geschuldeten Kinderunterhalts von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungsklägers von Fr. 8'200.‑ auszugehen. Entsprechend dem bei einem Kind massgeblichen Prozentsatz von 16 % resultiert somit ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'312.‑.\nf) Mit einem Beitrag in dieser Höhe sind die Barkosten des Lebensbedarfs der mittlerweile 14‑jährigen, schulpflichtigen Tochter F.______ zureichend gedeckt, zumal sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien keine Hinweise auf ausserordentliche Unterhaltsaufwendungen für das Mädchen ergeben. Aufgrund des überdurchschnittlichen Einkommens des Berufungsklägers fällt vorliegend der prozentual festgelegte Unterhaltsbetrag für hiesige Verhältnisse vergleichsweise hoch aus; in dieser Perspektive erscheint der Betrag auch ohne weiteres als adäquat zur Lebensstellung der Eltern.\ng) Bei der Gewährleistung des Unterhaltsbedarfs eines Kinds sind die Eltern im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gleich zu belasten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 06.158). Vorliegend sorgt die Berufungsbeklagte durch die tägliche Erziehung sowie die Unterbringung der Tochter F.______; sie leistet insoweit einen beachtlichen Unterhaltsbeitrag in natura. Indes war die Berufungsbeklagte bereits zeit ihrer Ehe berufstätig und beträgt ihr Pensum mittlerweile 80 %, wobei sie ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'974.‑ erlangt (inkl. Fr. 200.‑ Kinderzulage für F.______). Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des laufend abnehmenden Betreuungsaufwands für die Tochter ist es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beider Elternteile angezeigt sowie der Berufungsbeklagten zumutbar, dass sie sich mit monatlich Fr. 300.‑ an den Barkosten des Kinderunterhalts beteiligt. Damit verbleibt für den Berufungskläger noch eine Unterhaltsbeitragspflicht zugunsten der Tochter F.______ von Fr. 1'000.‑ im Monat.\nh) In Gutheissung des vom Berufungskläger gestellten Antrags sind daher Dispositiv Ziff. 4 sowie Dispositiv Ziff. 6 (Indexklausel) des Urteils des Kantonsgerichts vom 9. Juli 2009 aufzuheben, und es ist B.______ zu verpflichten, an den Unterhalt der Tochter F.______ ab Rechtskraft des obergerichtlichen Berufungsentscheids monatlich Fr. 1'000.‑ zu bezahlen. Nachdem keine Partei einen anders lautenden Antrag gestellt hat, ist die Unterhaltsbeitragspflicht des Berufungsklägers für die Dauer gemäss Art. 276 und Art. 277 ZGB vorzusehen, d.h. bis zur Mündigkeit von F.______ bzw. bis sie eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Der Unterhaltsbeitrag ist praxisgemäss zu indexieren (Art. 143 Ziff. 4 und Art. 286 Abs. 1 ZGB); er basiert aktuell auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per November 2011 von 99.4 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und ist demselben bei einem Anstieg alljährlich nach Massgabe des Indexstandes per Ende November anzupassen, erstmals per 1. Januar 2013. Die Kinderzulagen für F.______ werden derzeit von der Berufungsbeklagten bezogen; falls B.______ in Zukunft einmal Kinderzulagen beziehen sollte, hätte er diese zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten (Art. 285 Abs. 2 ZGB)."}